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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Anmeldung

(1) Die Bestellung des Standes erfolgt online über die entsprechenden Internetseiten des Veranstalters oder schriftlich mittels der Anmeldeformulare des Veranstalters. Der Anmelder ist an seine Anmeldung bis 8 Tage nach dem in den „Teilnahmebedingungen“ bekannt gegebenen Anmeldeschluss, längstens bis 2 Wochen vor Eröffnung der Messe/Ausstellung gebunden, sofern inzwischen nicht die Zulassung erfolgt ist.

(2) An Anmeldungen, die später oder nach Anmeldeschluss eingehen, bleibt der Anmelder 14 Tage gebunden.

§ 2 Geltung der Ausstellungsbedingungen

(1) Mit der Anmeldung anerkennt der Aussteller die „Veterama® Ausstellungsbedingungen“, die für die jeweiligen Veranstaltungen gültigen „Teilnahmebedingungen“, die „Preise und Lieferbedingungen“, die „Technischen Unterlagen“ und die „Hausordnung“ verbindlich für sich und alle von ihm bei der Veranstaltung Beschäftigten an.

(2) Diese Bedingungen des Veranstalters gelten für alle zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller abgeschlossenen Verträge über die Teilnahme an Messen und Ausstellungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Ausstellers, die der Veranstalter nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Veranstalter unverbindlich, auch wenn er diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 3 Zulassung

(1) Über die Zulassung der Aussteller und der im Warenverzeichnis aufgeführten Waren und Dienstleistungen entscheidet der Veranstalter. Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen abzulehnen. Er ist weiter berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen.

(2) Mit Eingang der Bestätigungskarte für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Ein Konkurrenzausschluss wird vom Veranstalter nicht zugesagt. Nicht zugelassen sind Ausstellung und Handel nicht angemeldeter und nicht zugelassener Waren. Zulässige Waren können der Anbieterinformation entnommen werden.

§ 4 Änderung, Höhere Gewalt

(1) Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Messe/Ausstellung unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen die Messe/Ausstellung vor Eröffnung abzusagen.

(2) Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25% der Standmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50%. Außerdem sind die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Muss die Messe/Ausstellung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, sind die Standmiete und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen.

(3) Die unter Ziffer (1) bezeichneten Ereignisse berechtigen den Veranstalter auch, die Messe/Ausstellung zeitlich zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest belegten Messe/Ausstellung ergibt, können Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen.

(4) Die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein. Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.

§ 5 Kündigung, Rücktritt

(1) Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag wegen Zahlungsverzugs außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Aussteller sich mit fälligen Zahlungsverpflichtungen auch nach schriftlicher Mahnung um mehr als 14 Tage im Verzug befindet. Unbeschadet seiner weitergehenden Haftung für Standmiete und Kosten hat der Aussteller in diesem Falle eine Gebühr in Höhe von 25 % der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten.

(2) Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung ausnahmsweise vom Veranstalter ein Rücktritt zugestanden, so sind 25% der Miete als Kostenentschädigung sowie die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten aus bereits erteilten Aufträgen zu entrichten. Dem Aussteller wird, auch im Fall des Abs. 1, das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

(3) Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt.

(4) Der Veranstalter kann die Entlassung davon abhängig machen, dass der gemietete Stand anderweitig vermietet werden kann. Neuvermietung entspricht einer Entlassung aus dem Vertrag, jedoch hat der Erstaussteller eine etwaige Differenz zwischen der tatsächlichen und der erzielten Miete zu tragen, zuzüglich der sich aus Abs. 2 ergebenden Beträge. Kann der Stand nicht anderweitig vermietet werden, so ist der Veranstalter berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen.

(5) In diesem Falle hat der Aussteller keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten des Ausstellers.

§ 6 Mieten, Kosten, Umsatzsteuer

Für Standmieten, Zuschläge und Kosten sonstiger Leistungen jeder Art (einschließlich der Kosten für die auf Antrag des Ausstellers hergestellten Versorgungsanlagen und anderer Nebenleistungen wie Lieferung von Gas, Wasser, Strom usw.) gelten die Regelungen des Ausstellungsvertrags sowie der Preis- und Lieferbedingungen des Veranstalters.

§ 7 Zahlungsbedingungen, Pfandrecht

(1) Die Standvergabe erfolgt ausschließlich gegen Vorkasse.

(2) Mit dem Zustandekommen des Vertrags wird die voraussichtliche Gesamtforderung sogleich in voller Höhe berechnet und zur Zahlung fällig. Weitergehende Forderungen des Veranstalters (insbesondere auch aus Versorgungsleistungen) werden mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

(3) Die Ausgabe der Ausstellerausweise erfolgt erst nach Bezahlung aller bis zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen des Veranstalters. Der Aussteller trägt die Verantwortung für die sich daraus ergebenden direkten und indirekten Folgen. Der Veranstalter kann unbeschadet seines Kündigungsrechts nach § 5 nach vergeblicher Mahnung und bei entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfügen und die Überlassung des Standes und die Ausgabe der Ausstellerausweise verweigern.

(4) Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an den eingebrachten Messe-/Ausstellungsgegenständen das Vermieterpfandrecht zu. § 562 a Satz 2 BGB findet keine Anwendung. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände und kann nach schriftlicher Ankündigung diese freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind.

§ 8 Gesamtschuldnerische Haftung

Mieten mehrere Aussteller gemeinsamen einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen. Nur mit diesem braucht der Veranstalter zu verhandeln. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilungen an den bzw. die Aussteller.

§ 9 Mitaussteller und zusätzlich vertretene Firmen, Untervermietung

(1) Der Aussteller (Hauptaussteller) ist auf Verlangen des Ausstellers verpflichtet, alle Mitaussteller und zusätzlich vertretenen Firmen dem Veranstalter zu benennen. Das Vertragsverhältnis kommt nur mit dem Hauptaussteller zustande.

(2) Mitaussteller und zusätzlich vertretene Firmen sind Firmen, die mit Produkten und eigenem Standpersonal (Mitaussteller) bzw. nur mit Produkten (zusätzlich vertretene Firmen) auf dem Stand eines Ausstellers neben diesem ausstellen.

(3) Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Messe-/Ausstellungsleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen. Der Veranstalter erhebt keine Zuschläge für Mitaussteller und zusätzliche vertretene Firmen.

§ 10 Ausstellerausweise

(1) Das Messegelände kann nur mit den vom Veranstalter herausgegeben Ausstellerausweisen betreten werden. Die Ausweise sind ausschließlich für den namentlich benannten Aussteller, dessen Standpersonal und Beauftragte bestimmt.

(2) Sie sind nicht übertragbar und werden bei Missbrauch entschädigungslos eingezogen.

§ 11 Standeinteilung

(1) Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach seinen Aufplanungen unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind. In der Anmeldung angegebene Standformen und/oder Platzierungen sind Wünsche des Ausstellers, die der Veranstalter nach seinem Ermessen berücksichtigt. Stehen die bevorzugten Standformen nicht mehr zur Verfügung, muss der Aussteller auf andere Standformen ausweichen.

(2) Die Standeinteilung wird schriftlich, im Regelfall mit der Standbestätigung mitgeteilt. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Standeinteilung schriftlich erfolgen.

(3) Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete.

(4) Dies gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden Gründen zu verlegen.

§ 12 Standaufbau

(1) Mit dem Aufbau des Standes kann nicht vor dem festgelegten ersten Aufbautag begonnen werden. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis des Veranstalters, entstehende Mehrkosten fallen dem Aussteller zur Last.

(2) Der Standaufbau muss vor der Eröffnung der Veranstaltung abgeschlossen sein und in der Halle und auf dem Freigelände am Veranstaltungs-Freitag von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr vorgenommen werden. Auf dem Freigelände ist ein Aufbau auch am Samstag bis 9.00 Uhr möglich. Ist der Standaufbau nicht rechtzeitig abgeschlossen, kann der Veranstalter anderweitig über den Stand verfügen.

(3) Der säumige Aussteller haftet gleichwohl für die vereinbarte Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten (Dekoration etc.). Schadensersatzansprüche durch den Aussteller sind ausgeschlossen.

(4) Der Veranstalter kennzeichnet die angemietete Bodenfläche, der Standaufbau hat innerhalb dieser Fläche zu erfolgen.

(5) Der Stand muss im Freigelände so aufgebaut werden, dass sich an der Weg- bzw. Straßenseite ein durchgehendes Warenangebot ergibt. Verbleibende Transportfahrzeuge müssen im hinteren Bereich der Standfläche untergebracht werden.

(6) Beanstandungen bzgl. Lage, Art oder Größe des Standes müssen vor Beginn des eigenen Aufbaues, spätestens jedoch vor Aufbaubeginn, der Messe-/ Ausstellungsleitung gemeldet werden.

§ 13 Gestaltung und Ausstattung des Standes

(1) Am Stand ist für die gesamte Dauer der Veranstaltung in deutlich erkennbarer Weise die grüne Standkarte des Standinhabers anzubringen. Die Ausstattung des Standes im Rahmen des ggf. vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Vorgaben der Messe-/Ausstellungsleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken.

(2) Als Mindestausstattung sind saubere Wände an den Standgrenzen zum Nachbarstand und ein geeigneter, vom Veranstalter zugelassener Bodenbelag vorgeschrieben. Weiter ist zu beachten:

(3) Die allgemeine Bauhöhe der Stände beträgt 3,50 m. Eine Überschreitung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters, die von den technischen Bestimmungen des Messeplatzes und der Stellungsnahme der unmittelbar angrenzenden Standnachbarn abhängig ist.

(4) Die Genehmigung einer mehrgeschossigen Bauweise erfordert darüber hinaus die Vorlage eines statischen Nachweises durch den Aussteller. Für die zusätzliche Geschossfläche wird ein Quadtratmeterpreis von 50% des Quadtratmeterpreises der Grundfläche als Mietzins berechnet. Schilder und Beschriftungen dürfen die Standoberkante nicht überragen. Bei mehrgeschossiger Bauweise (auch Türme oder Pylone) ist die Beschriftung so anzubringen, dass die Zugehörigkeit zum Messestand eindeutig feststellbar ist und für den Nachbarstand keine Sichtbehinderung entsteht.

(5) Der Veranstalter behält sich bei der Anbringung von Schildern ein Änderungsrecht vor. Alle für den Aufbau und die Dekoration verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein (Baustoffklasse B1 nach DIN 4102).

(6) Stellt der Veranstalter Verstöße fest und ist der Aussteller nicht zur sofortigen Abhilfe bereit oder in der Lage, kann der Veranstalter die beanstandeten Teile auf Kosten des Ausstellers imprägnieren oder entfernen. Sicherheitseinrichtungen (Feuerlöscher, Feuermelder, Hydranten etc.) und Hinweisschilder auf Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht zugebaut oder verdeckt werden. Gleiches gilt für Verteilerschränke für Anschlüsse jeglicher Art (Elektro, Telefon, EDV etc.). Der Einbau von Fundamenten, Bohrungen und Verankerungen im Hallenboden oder sonstige baulichen Veränderungen in den Hallen oder im Freigelände sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis des Veranstalters zulässig. Ein unmittelbares Bemalen, Beschriften oder Bekleben der Hallen, einzelner Bestandteile oder des Zubehörs ist nicht gestattet. Für Beschädigungen jeglicher Art – auch infolge genehmigter Veränderungen – haftet der Aussteller für sich, etwaige Mitaussteller und Beauftragte. Erforderlich werdende Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten werden ausschließlich durch den Veranstalter bzw. dessen Vertragsfirmen ausgeführt. Für Schäden im Freigelände gelten vorstehende Ausführungen sinngemäß.

(7) Die Messe-/Ausstellungsleitung kann verlangen, dass Stände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. die nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller einer entsprechenden Aufforderung nicht unverzüglich nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben.

§ 14 Betrieb des Standes

(1) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Messe/Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Durch Nichtbelegung und/oder vorzeitigen Abbau verliert der Aussteller sein Stammplatz-Recht.

(2) Auf dem Ausstellungsgelände gilt die StVO. Die Höchstgeschwindigkeit auf dem Gelände beträgt 5 km/h. Ausschließlich zugelassene und versicherte Fahrzeuge dürfen in Betrieb genommen werden. Die Inbetriebnahme von Fahrzeugen darf nur zu Probe- und Demonstrationszwecken erfolgen.

(3) Dem Aussteller ist es nicht gestattet, Getränke und/oder Speisen am Stand zu verkaufen. Dies gilt auch für offenes Feuer und die störende Beschallung des Standes mit Musik.

(4) Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Messe-/Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Insbesondere sind keine Eisenteile oder sonstiger Schrott und Müll zurückzulassen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden dem Aussteller nach dem Verursacherprinzip berechnet.

(5) Der Aussteller erhält bei der Einfahrt einen oder auf Wunsch auch mehrere Müllsäcke. Durch die vorgeschriebene Mülltrennung werden keine Müllcontainer mehr verwendet. Die Aussteller werden gebeten, in den Müllsäcken nur brennbaren Müll zu deponieren. Die Entsorgung erfolgt durch regelmäßige Abfuhr während der Veranstaltung.

(6) Ölverluste auf den Straßen und auf dem Gelände sind zu vermeiden. Sollte es dennoch zu einem Ölverlust bzw. Auslaufen von Öl kommen, ist dies umgehend im Organisationsbüro oder bei den Organisatoren auf dem Gelände zu melden. Zur Vermeidung von Schäden sind die entsprechenden Teile/Fahrzeuge mit Plastikfolie bzw. Auffangwannen zu unterlegen.

(7) Feste und ähnliche Veranstaltungen am Stand des Ausstellers dürfen innerhalb und außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten aus Sicherheitsgründen nur durchgeführt werden, wenn der Veranstalter dies zuvor schriftlich gestattet hat.

§ 15 Bewachung

(1) Die allgemeine Bewachung des Messe-/Ausstellungsgeländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen.

(2) Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes, der Exponate und sonstiger dort eingebrachter Gegenstände – auch während der Auf- und Abbauzeiten – ist ausschließlich der Aussteller verantwortlich. Er sollte wertvolle, leicht transportable Gegenstände außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten unter Verschluss zu nehmen.

(3) Das Aufsichtspersonal ist nicht befugt, Bewachungsaufträge oder Aufträge sonstiger Art von den Ausstellern entgegen zu nehmen.

(4) Der Aussteller kann bei Bedarf unter Vermittlung des Veranstalters eine Standbewachung bestellen. Aus Sicherheitsgründen und versicherungstechnischen Gründen sind nur die Vertragsfirmen des Veranstalters hierfür zugelassen.

§ 16 Werbung

(1) Werbung jeglicher Art, insbesondere das Anbringen von Plakaten, die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist auf dem gesamten Messe-/Ausstellungsgelände einschließlich der Parkplätze und Zufahrten verboten.
Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Erlaubnis des Veranstalters.

(2) Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik/Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf ebenfalls einer schriftlichen Erlaubnis, die rechtzeitig vor Messeaufbau zu beantragen ist.

(3) Die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten, Lichtbildgeräten und Moden auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden.

§ 17 Haftpflichtversicherung

(1) Der Veranstalter unterhält einen in mehrfacher Hinsicht eingeschränkten Versicherungsschutz für seine gesetzliche Haftung. Die Haftung des Ausstellers ist nicht mitversichert.

(2) Den Ausstellern wird der Abschluss einer angemessenen eigenen Haftpflichtversicherung empfohlen.

§ 18 Sicherheitsbestimmungen, Anschlüsse

(1) Der Aussteller ist verpflichtet, beim Aufstellen und dem Betrieb von Maschinen und Geräten die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

(2) Werden Schutzvorrichtungen an Maschinen entfernt, um die Funktion des Gerätes ersichtlich zu machen, so sind Gefahrenstellen durch transparente Sicherungsvorrichtungen mit ausreichender Festigkeit zu sichern.

(3) Bei lärmerzeugenden Demonstrationen über 75 dBA durch den Aussteller ist eine Lärmschutzkabine zwingend vorgeschrieben. Sonstige Installationen jeglicher Art dürfen bis zum Standanschluss nur von den vom Veranstalter zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Soweit entsprechende Anschlüsse gewünscht werden, ist dies beim Aussteller im Ausstellungsbüro bekannt zu geben. Eine Stromversorgung kann mit einer Spannung von 220 V und einer Stärke von 16 A gestellt werden.

(4) Der Veranstalter vermittelt den Auftrag im Namen des Ausstellers an die Vertragsfirmen. Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers.

(5) Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas- und Druckluftversorgung.

(6) Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere des VDE und des örtlichen Versorgungsunternehmens – nicht entsprechen können auf Kosten des Ausstellers von der Messe-/Ausstellungsleitung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden.

(7) Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und solcher Anschlüsse entstehen, die nicht von durch den Veranstalter zugelassenen Installationsfirmen hergestellt wurden. Er haftet auch für alle Schäden, die durch den Betrieb von Geräten entstehen, die nicht den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen am Messe-/Ausstellungsort entsprechen.

(8) Aufgrund von Brandschutzauflagen ist jeder Aussteller mit einem Stand in einer Größe von mindestens 4 Einheiten (8 m) verpflichtet, einen funktionierenden Feuerlöscher an seinem Stand griffbereit aufzubewahren. Offenes Feuer ist grundsätzlich untersagt. Bei Nichteinhaltung ist es dem Veranstalter, sowie der Feuerwehr gestattet, den Stand sofort zu schließen.

§ 19 Fotografieren und sonstige Bild- und Tonaufzeichnungen

(1) Gewerbliche Bild- und Tonaufnahmen jeglicher Art, insbesondere Fotografien, Filme, Videoaufnahmen und sonstige Bildaufzeichnungen sind auf dem gesamten Ausstellungsgelände untersagt. Ausgenommen sind die vom Veranstalter akkreditierten Pressevertreter.

(2) Der Veranstalter und die Messegesellschaft haben das Recht, Zeichnungen, Bild- und Tonaufnahmen von Messeständen, Ausstellungsgegenständen oder einzelnen Exponaten zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen (auch in Anzeigen und Werbung) anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf dabei aufgenommene Mitarbeiter des Ausstellers.

§ 20 Auflagen für die Verwendung von EDV

Der Aussteller ist beim Einsatz von EDV auf dem Ausstellungsstand verpflichtet, strahlengeschützte Hardware zu verwenden. Der Veranstalter haftet nicht für andernfalls beim Betrieb der Anlage auftretende Störungen durch elektronische Störfelder.

§ 21 Abbau

(1) Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Eine Ausfahrt vor Beendigung der Messe/Ausstellung ist nicht möglich. Bei Zuwiderhandlungen droht der Verlust des Stammplatzrechtes.

(2) Die Messe-/Ausstellungsfläche ist in dem Zustand, wie sie übernommen wurde, spätestens bis Sonntag, 22.00 Uhr, zurückzugeben. Auf besonderen Antrag kann der Veranstalter in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung gewähren. Für Beschädigungen des Bodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller.

(3) Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen usw. sind einwandfrei zu beseitigen. Der Veranstalter ist berechtigt, andernfalls diese Arbeiten sowie erforderliche Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung kostenpflichtig beim Veranstalter oder einer Spedition eingelagert. Offensichtlich wertlose Gegenstände, insbesondere Verpackungsmaterialien, Müll etc. werden auf Kosten des Ausstellers entsorgt.

§ 22 An- und Abfuhr von Gütern

Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Sendungen in Empfang zu nehmen und haftet nicht für Verluste, Beschädigungen oder unrichtige Zustellung, sofern ihm nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist.

§ 23 Verstöße gegen die Vertragsbedingungen

(1) Der Veranstalter kann bei schweren, auch nach Abmahnung fortgesetzten Verstößen gegen die vertraglichen Vereinbarungen, einbezogenen Messebedingungen, öffentlichrechtlichen Vorschriften oder bei Verhaltensweisen von Ausstellern, Personal oder Beauftragten der Aussteller, die einen geordneten Ablauf der Veranstaltung gefährden, den Stand schließen lassen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Aussteller mit Maßnahmen der Werbung gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten oder den Messezweck verstößt oder Werbung für weltanschauliche, religiöse oder politische Zwecke betreibt. Der Veranstalter haftet nicht für die wirtschaftlichen Folgen der Schließung.

(2) Der Aussteller kann keine Ermäßigung der Standmiete beanspruchen. Er haftet für alle direkten und indirekten Folgen der Nichteinhaltung vertraglicher und/oder gesetzlicher Bestimmungen.

§ 24 Datenschutz

Der Aussteller ist darüber unterrichtet, dass der Veranstalter die ihm im Rahmen und zur Erfüllung der Vertragsbeziehung bekannt gegebenen Daten des Ausstellers zum Zwecke der automatischen Verarbeitung speichert. Der Aussteller stimmt der Speicherung ausdrücklich zu.

§ 25 Haftung des Veranstalters

(1) Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Veranstalter für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, eine vom Veranstalter übernommene Garantie bezweckt gerade, den Aussteller gegen solche Schäden abzusichern.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche wegen arglistigen Verhaltens des Veranstalters sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Soweit die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

§ 26 Anspruchsverwirkung

Die Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter die nicht spätestens 2 Wochen nach Schluss der Messe/Ausstellung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.

§ 27 Zusatzvereinbarungen

Zusatzvereinbarungen sind nur nach anschließender schriftlicher Bestätigung des Veranstalters rechtsverbindlich.

§ 28 Hausordnung

(1) Die Messe-/Ausstellungsleitung übt das Hausrecht im Messe-/Ausstellungsgelände aus. Sie kann eine Hausordnung erlassen. Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen – abgesehen von Auf- und Abbauzeiten – das Gelände und die Hallen erst eine Stunde vor Beginn der Messe/Ausstellung betreten.

(2) Sie sollen Hallen und Gelände spätestens eine halbe Stunde nach Schluss der Messe/Ausstellung verlassen haben. Die Übernachtung auf dem Gelände ist nicht gestattet.

§ 29 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter, dessen Bediensteten, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen einerseits und dem Aussteller bzw. dessen Bediensteten, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen andererseits kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile der Ort des Firmensitzes des Veranstalters, sofern der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dem Veranstalter bleibt jedoch vorbehalten, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Ausstellers einzuleiten.



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